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Die wöchentliche Arbeitszeit wird im öffentlichen Dienst durch die Tarifverträge TVöD für die Angestellten bei Bund und Kommunen sowie den TV-L für die Landesangestellten geregelt.
Fernwartung wird nach den Maßgaben des BVN-Sicherheitskonzeptes nur nach vorheriger Anmeldung beim Betreiber und dessen Freigabe durchgeführt.
21.3
Die Dienststellen haben jeweils nur Zugriff auf die Daten ihrer Bediensteten.
21.4
Bei der elektronischen Zeiterfassung dürfen nur folgende personenbezogene Stammdaten erfasst und verarbeitet werden:
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Name, Vorname,
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Organisationskennzeichen,
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Dienststelle,
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Organisation und Anschrift,
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Arbeitszeitmodell,
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Nummer der Code-Karte,
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Zeitbuchungen und Statusbuchungen gemäß Ziffer 16,
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Identifizierungsmerkmal des Erfassungsgerätes.
21.5
Die Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung enthalten das Datenschutz/Datensicherheitskonzept (Anlage 1), die Dokumentation des Self-Services Zeiterfassung im MiP (Anlage 2) sowie die Systemdokumentation des Datenbankbetreibers (Anlage 3).
21.6
Die mit der Hilfe der elektronischen Zeiterfassung erfassten und gespeicherten Daten werden durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung sowie Einsicht durch Unbefugte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gesichert.
Soweit die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird, kann die oder der Vorgesetzte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.