Übertragung höherwertiger tätigkeiten tvöd voraussetzung
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1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. bei Elternzeit, Abordnung, Krankheit). In einem solchen Fall ist vom Arbeitsgericht über die Dauer der Übertragung zu entscheiden. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs.
2 TVöD, dass durch einen landebezirklichen Tarifvertrag (beziehungsweise durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene) in einem Katalog verschiedene Tätigkeiten aufgeführt sind, bei deren vorübergehende Ausübung der Beschäftigte bereits nach drei Tagen einen Anspruch auf die persönliche Zulage hat.
§ 14 TVöD ersetzt seit dem 01.10.2005 den bis dato für die Berechnung der Zulage geltenden § 24 BAT:
- Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs.
2 Unterabs. Häufig treten bei dieser Thematik gleichzeitig Fragen zum BBesG Bundesbesoldungsgesetz, zur haushaltsrechtlichen Laufbahn und den Besoldungsgruppen auf.
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Vorübergehende Tarifverhandlungen beamte land nrw 2025 einer höherwertigen Tätigkeit nach dem TVöD
Ein solcher sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
Bei Fragen sollte ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt kontaktiert werden.
In landesbezirklichen Tarifverträgen können Details geregelt werden. Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vermag ohne - auch nur stillschweigende - Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch auf Höhergruppierung aber nicht zu begründen (BAG, Urt.
26.03.1997- 4 AZR 489/95 -).
Ist die vertretungsweise höherwertige Tätigkeit beendet, endet automatisch auch der Anspruch auf die Zulage.
Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten
In der Vergangenheit war es so, dass die Grenzen des Direktionsrechtes bei der vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten immer einer gerichtlichen Überprüfung unterlagen.
Davon abzugrenzen sind höherwertige Tätigkeiten, die auf Dauer ausgeübt werden sollen: in diesen Fällen ist eine Höhergruppierung gesetzlich festgelegt.
Wenn der betroffene Beschäftigte die höherwertige Weihnachtsgeld tvöd sachsen für einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausübt, so steht ihm eine Zulage zu, sofern sich eine höhere Eingruppierung ergibt.
So kann die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beispielsweise zulässig sein,
- wenn diese für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Prüfung der Eignung erfolgt oder
- wenn zum Zeitpunkt der Übertragung feststeht, dass der Bedarf zeitlich begrenzt ist (z.B. Entspricht die zeitliche Begrenzung der Übertragung nicht “billigem Ermessen”, ist diese praktisch unwirksam.
Denn die vorübergehende Übertragung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dem Beschäftigten die Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen und ihn entsprechend einzugruppieren (Höhergruppierung). Dieses vorübergehende höhere Gehalt ist identisch mit jenem, welches bei einer dauerhaften Höhergruppierung für diese Tätigkeiten vorgesehen ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Zulage ausschließlich für die Dauer der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit gezahlt wird; in dem Moment, in dem diese beendet ist, entfällt auch die Zulage.
Vertretungsweise höherwertige Tätigkeit
Im Unterschied zu der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit ist bei der vertretungsweise laufbahnrechtlichen höheren Tätigkeit von vornherein klar, dass diese ausschließlich als „Vertretung“ auszuüben ist, wie etwa im Krankheitsfall des eigentlichen Stelleninhabers.
Der Arbeitgeber muss diese Prognose auf konkrete Tatsachen stützen können. Der Arbeitgeber muss also die Gründe dafür, warum die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgt ist, darlegen und beweisen.
Die Zuordnung von Tätigkeiten zu Entgeltgruppen wird als Eingruppierung bezeichnet. Es muss vielmehr aufgrund konkreter Tatsachen mit einer hinreichenden Sicherheit feststehen, dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft mit den höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass besagtes „billige Ermessen“ der Ausübung des Direktionsrecht sich sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch tvöd eg 10 stufe 3 die „Nicht-Dauerhaftigkeit“ der Übertragung beziehen, also als eine doppelte Billigkeit anzusehen ist.
Eine "andere Tätigkeit" im Sinne des § 14 liegt nicht vor, sofern die höherwertigen Aufgaben im Rahmen einer ständigen Vertretung anfallen. Weiter heißt es in diesem Urteil, „dass die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt sind, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.