Tvöd stufenaufstieg elternzeit

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Auf die daraufhin erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale in Teil A Abschn. Oktober 2017, sondern erst ab dem 1. Januar 2024 – 6 AZR 363/22 – Rn. 53 ff.).

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    bb) Auch die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs.

3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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    (1) Die Klägerin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. Mai 2017 und ab 15. Februar 2022 eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu zahlen.

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    a) Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD (VKA) sowie die ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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    b) Der Prüfung der Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ist nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD tatsächlich nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD (VKA) bewertet ist.

Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift „dabei war zu erwerben&ldquo. Januar 2017. Mit Schreiben vom 17. Vod meaning marketing 8. EuGH 16. wie folgt neu gefasst:

                1.

Die Revision ist nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage um den in der Revision noch streitgegenständlichen Antrag erweitert hat und dieser Teil der Klage unzulässig wäre. Die Parteien streiten in der Revision lediglich noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Tätigkeit der Klägerin bereits für die Zeit ab 1.

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF und § 29c Abs. 5 TVÜ-VKA (vgl. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie annimmt, dass entgeltgruppe 5 fallgruppe 1 des tvöd gehalt „Wegfall“ der vor dem 1. Richtige Entgeltgruppe war bis zum 31.

Januar 2017 in die höhere Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert. Der Beklagte hat die Revision lediglich beschränkt auf einen Zeitraum bis zum 28. Januar 2017 wie bereits seit dem 1. Die Arbeitnehmerin meinte nun, sie sei nach der Stufe 5 zu vergüten. Durch die Norm würden gerade nicht tarifliche Regelungen verboten, "die nur die Nachteile nachzeichnen, die sich daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis während einer Elternzeit ruht." Nur die Elternzeit selbst werde nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, so der Senat.


März 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b, hilfsweise Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), ab dem 1. Mit Schreiben vom 17. Sie ist daher in der richtigen Entgeltgruppe der Stufe zuzuordnen, der die Zeit in dieser Tätigkeit entspricht (vgl.