Tvöd eingruppierung ständige vertretung
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B. wegen konkreten Vertretungsbedarfs) und einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit i.
§ 12 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA. Bei der Stellvertretung sei zu unterscheiden zwischen einer vorübergehenden Tätigkeit (z. Es geht um den TVÖD VKA. Dort habe ich zu meiner Berufgruppe nichts gefunden. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sei der „Arbeitsvorgang&ldquo.
Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber bei der Übertragung zum Ausdruck gebracht habe, tarifvertrag gehaltstabelle chemie Beschäftigte solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungsfall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen.
Das LAG habe ferner zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch auf Höhergruppierung verwirkt ist.
Dann ist es wahrscheinlich eine Einzelfallentscheidung. Die Bezeichnung als Abwesenheitsvertretung, lässt nicht auf eine nur vorübergehende Tätigkeit schließen. Das LAG habe mangels der erforderlichen Feststellungen nicht darüber entscheiden können, ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der EG 9 TVöD/VKA erfülle.
Nach § 12 Abs.
2 TVöD/VKA erfolge die Eingruppierung in diejenige EG, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Dafür bedürfe es besonderer Umstände, aufgrund derer der Beklagte davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, die Klägerin halte an ihrem Höhergruppierungsantrag nicht mehr fest. (dz)
Quelle:
https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/eingruppierung-bei-stellvertretung-wann-ist-eine-taetigkeit-nicht-nur-voruebergehend
- KommunalForum.de
- Öffentlicher Dienst tvöd leistungsentgelt auszahlung
- Arbeitnehmer
- TVöD
ich wollte mich erkundigen, nach welchen Kriterien die Eingruppierung einer ständigen Vertretung geregelt ist.
Vielen Dank schon mal!
Auf die Berufung beider Parteien wies das LAG die Klage insgesamt ab.
So hat das Gericht entschieden
Das BAG hält die Revision für teilweise begründet und hat die Sache an das LAG zurückverwiesen.
Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD/VKA vergütet.
Praxishinweis
Eine Tätigkeit nur als „Vertretung“ zu definieren, ist nicht ausreichend ist, um sie als vorrübergehend zu bezeichnen.